Erklärung zur Barrierefreiheit

Wir möchten, dass alle Menschen unsere Website nutzen können. Hier findest du den Stand der Barrierefreiheit von wellenwerk-berlin.de und eine Möglichkeit, uns Barrieren zu melden.

Geltungsbereich

Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für die Website wellenwerk-berlin.de der Wellenwerk Berlin GmbH & Co. Sport KG. Sie wird gemäß dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) veröffentlicht, das seit dem 28. Juni 2025 gilt. Maßstab ist die europäische Norm EN 301 549 bzw. die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1, Konformitätsstufe AA.

Stand der Vereinbarkeit

Diese Website ist mit den genannten Anforderungen teilweise vereinbar. Bei der Neuentwicklung (Relaunch 2026) wurden u. a. umgesetzt:

  • Ausreichende Farbkontraste (alle Text-/Hintergrund-Kombinationen mindestens 4,5:1, rechnerisch geprüft)
  • Vollständige Tastatur-Bedienbarkeit inkl. sichtbarer Fokus-Markierung und Skip-Link zum Inhalt
  • Semantische Überschriften-Struktur und Alternativtexte für Bilder
  • Respektierung der Systemeinstellung „reduzierte Bewegung“ (prefers-reduced-motion)
  • Beschriftete Formularfelder und aussagekräftige Linktexte
  • Zoombarkeit bis 200 % ohne Funktionsverlust (responsive Layout, relative Schriftgrößen)

Nicht barrierefreie Inhalte

Folgende Bereiche sind derzeit nur eingeschränkt barrierefrei:

  • Buchungsstrecke (bookings.wellenwerk-berlin.de): Die Buchung läuft über die eingebettete Software unseres Dienstleisters Bookinglayer. Auf deren Barrierefreiheit haben wir nur begrenzten Einfluss; wir stehen dazu mit dem Anbieter in Kontakt.
  • Ältere PDF-Dokumente (z. B. Presse-Downloads) sind ggf. nicht vollständig barrierefrei aufbereitet.
  • Video-Inhalte: Das Hero-Video ist rein dekorativ und ohne Ton; für künftige Videos mit Informationsgehalt werden Untertitel bereitgestellt.

Barriere melden

Du bist auf ein Problem gestoßen? Schreib uns, wir kümmern uns darum:

Durchsetzungsverfahren

Wenn du der Ansicht bist, dass wir auf deine Meldung nicht angemessen reagiert haben, kannst du dich an die zuständige Marktüberwachungsbehörde wenden. Zuständige Behörde wird ergänzt.

Stand dieser Erklärung: wird beim Launch ergänzt · Erstellt auf Grundlage einer Selbstbewertung.